Diese Förderungsmöglichkeiten können euch dabei helfen den Elternbeitrag zu verringern:

Bei Fragen meldet euch bitte bei uns!

  •  NÖ Kleinstkinder- und Kinderbetreuungsförderung für Eltern

Das Land NÖ kann einer Familie – für jedes von einer NÖ Tagesbetreuungseinrichtung betreute Kind – einen Zuschuss zum Betreuungsbeitrag gewähren.

Berufstätige Eltern, die ihr Kind in einer NÖ Tagesbetreuungseinrichtung betreuen lassen, können vom Land NÖ im Rahmen der NÖ Kleinstkinderbetreuungsförderung für Kinder unter 3 Jahren bzw. im Rahmen der NÖ Kinderbetreuungsförderung für Kinder über 3 Jahren einen Zuschuss zum Betreuungsbeitrag erhalten.

Der maximal anerkannte Stundensatz beträgt 2,50 Euro für jedes Kind unter 3 Jahren und 2,10 Euro für jedes Kind über 3 Jahren. Die Höhe der Förderung hängt vom Familieneinkommen ab. Gefördert wird jener Anteil (25%, 50% oder 75%) an den anerkannten Kosten, in dessen Bereich das Familieneinkommen liegt.

Weitere Informationen und Formulare unter:
http://www.noe.gv.at/noe/Kinderbetreuung/foerd_noeKinderbetreuung.html

  • Förderung von Kindern im verpflichtenden Kindergartenjahr

Für jedes Kind im verpflichtenden Kindergartenjahr vor der Schulpflicht gibt es vom Land Niederösterreich für die Tagesbetreuungseinrichtung eine Förderung. Der Antrag wird von der Tagesbetreuungseinrichtung beim Land gestellt und nach Erhalten der Förderung vom Elternbetrag abgezogen.

Förderung für betreute Kinder im verpflichtenden Kinderkartenjahr und vorletzten Jahr vor der Schulpflicht. Gemäß einer 15a Vereinbarung des Bundes mit den Ländern wird bei Betreuung von Kindern im verpflichtenden Kindergartenjahr in einer Tagesbetreuungseinrichtung eine Förderung gewährt. Diese beträgt 86,67 € pro Kind und Monat. Der Förderzeitraum beträgt bis zu 12 Monate.

Berechnungsbeispiel 1: Das können für ein Kind im verpflichtenden Kindergartenjahr mit Förderzeitraum von 12 Monaten: 86,67€ x 12 = 1040,04 € Förderung für die Eltern ergeben.

Richtlinie_zur_Foerderung_im_Rahmen_des_verpflichtenden_Kind.pdf

  • Der Familienbonus Plus

Ab Jänner 2019 – Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag der die Steuerlast um bis zu 1.500 Euro pro Kind und Jahr reduzieren kann. Den Familienbonus Plus erhält man, so lange für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in der Höhe von 500 Euro jährlich zu, wenn für dieses Kind weiterhin Familienbeihilfe bezogen wird.
Geringverdienende Alleinerziehende bzw. Alleinverdienende, die keine oder eine geringe Steuer bezahlen, erhalten künftig einen so genannten Kindermehrbetrag in Höhe von max. 250 Euro pro Kind und Jahr.

Um den Familienbonus Plus geltend zu machen, braucht man das Formular E 30. Das Formular kann man beim Arbeitgeber abgeben.

  • Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten (gültig bis Ende 2018)

Ab 01.01.2009 können Kosten für Kinderbetreuung bis höchstens 2300 Euro pro Kind und Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden.

Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ist, dass für die betroffenen Kinder ein Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr besteht.

Nach Ablauf des Kalenderjahres können die Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung als „außergewöhnliche Belastung“ geltend gemacht werden.

  • AMS Kinderbetreuungs-Beihilfe

Möchte man eine Arbeit aufnehmen oder Maßnahmen des Arbeitsmarktservice besuchen und benötigt deshalb einen Betreuungsplatz für sein Kind, kann das Arbeitsmarktservice zu den Unterbringungskosten eine Beihilfe gewähren.

Nähere Informationen unter:
https://www.ams.at/arbeitsuchende/karenz-und-wiedereinstieg/so-unterstuetzen-wir-ihren-wiedereinstieg/kinderbetreuungs-beihilfe-

  • Zuschuss zur Kinderbetreuung durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber kann Arbeitnehmern einen Zuschuss für die Kinderbetreuung zahlen. Dieser Zuschuss ist bis zu einer Höhe von 1.000 Euro pro Kalenderjahr sozialabgaben und lohnsteuerfrei. Zu diesem Zweck muss der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber eine schriftliche Erklärung abgeben (Formular L35).

Formular:
https://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter‐Steuern/pdfs/9999/L35.pdf